Allgemeinwohl (Enteignung)

Die Enteignung im Allgemeinwohlinteresse muss einem bestimmten, im öffentlichen Nutzen liegenden Zweck dienen und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen. Welche Zwecke dem Gemeinwohl dienen, ist dabei dem Gesetzgeber überlassen.

Quelle: BVerfGE 38, 175 (180); 87, 241 (243).

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