Allgemeinwohl (Enteignung)

Die Enteignung im Allgemeinwohlinteresse muss einem bestimmten, im öffentlichen Nutzen liegenden Zweck dienen und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen. Welche Zwecke dem Gemeinwohl dienen, ist dabei dem Gesetzgeber überlassen.

Quelle: BVerfGE 38, 175 (180); 87, 241 (243).

Du hast das Thema nicht ganz verstanden? Dann lass es Dir in aller Ruhe auf Jura Online erklären!

Finde heraus, was Gütt Olk Feldhaus Dir als Arbeitgeber zu bieten hat