Abwägungsklausel

Bei § 34 StGB muss eine Abwägung zwischen dem Erhaltungsgut, also den Interessen, denen gegenwärtige Gefahren drohen, und dem Eingriffsgut, also den Rechtsgütern, in die durch die Notstandstat eingegriffen wird, stattfinden.

Quelle: Rengier, StrafR AT, 14. Auflage München 2022, § 19 Rn. 26; Schönke/Schröder-StGB/Perron, 30. Auflage München 2019, § 34 Rn. 22.

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