Absolute Fahruntüchtigkeit (Fahrradfahrer)
Für Radfahrer liegt der absolute Grenzwert bei 1,6 ‰ - ab einem solchen Wert gilt er unabhängig von weiteren Beweisanzeichen und unter Ausschluss des Gegenbeweises für fahruntüchtig.
Quelle: Vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 1997, 356 (357); Lackner/Kühl/Heger/Heger, 30. Auflage München 2023, § 315c Rn. 6a.
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