Absichtslos-doloses Werkzeug

Dabei geht es um einen bösgläubigen Vordermann, der im Auftrag eines Hintermanns eine fremde Sache ohne Zueignungsabsicht wegnimmt.

Quelle: Rengier, StrafR AT, 14. Auflage München 2022, § 43 Rn. 22; MüKoStGB/Joecks/Scheinfeld, 4. Aufl. 2020, § 25 Rn. 80-83

Du hast das Thema nicht ganz verstanden? Dann lass es Dir in aller Ruhe auf Jura Online erklären!

Finde heraus, was Gütt Olk Feldhaus Dir als Arbeitgeber zu bieten hat