Abfall i.S.d. § 326 StGB
Abfälle sind alle Stoffe oder Gegenstände, deren sich der Besitzer entledigt hat, entledigen möchte oder entledigen muss.
Quelle: Matt/ Renzikowski, StGB, Rettenmaier/Gehrmann, 2.Auflage München 2020, § 326 Rn. 6; OLG Düsseldorf NuR 1994, 462.
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