Abfall i.S.d. § 326 StGB

Abfälle sind alle Stoffe oder Gegenstände, deren sich der Besitzer entledigt hat, entledigen möchte oder entledigen muss.

Quelle: Matt/ Renzikowski, StGB, Rettenmaier/Gehrmann, 2.Auflage München 2020, § 326 Rn. 6; OLG Düsseldorf NuR 1994, 462.

Du hast das Thema nicht ganz verstanden? Dann lass es Dir in aller Ruhe auf Jura Online erklären!

Was hat Lawentus als Arbeitgeber zu bieten