Abergläubischer oder auch Irrealer Versuch
Die Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolgs wird über Mittel angestrebt, die nicht den Naturgesetzen unterliegen und im Bereich des Übernatürlichen liegen (z.B. durch Teufelsanbetung [RGSt 33, 321ff]).
Führt zur Straflosigkeit, da diese Mittel überhaupt nicht geeignet sind, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen (kein Vorsatz).
Quelle: MüKo-StGB/Herzberg/Hoffmann-Holland, 4. Auflage München 2020, §22 Rn. 86; Schönke/Schröder, StGB, Eser/Bosch, 30. Auflage München 2019, § 23 Rn. 13 ff.
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