Abdrängende Sonderzuweisung
Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art können durch Bundes- oder Landesgesetze auch Gerichten, die nicht zur Verfassungsgerichtsbarkeit gehören, zugewiesen werden (§ 40 Abs. 1 S. 1, 2 VwGO). Eine abdrängende Sonderzuweisung liegt also immer dann vor, wenn eine derartige Streitigkeit einem anderen Gericht explizit zugewiesen ist.
Quelle: Detterbeck, Verwaltungsrecht AT, 9. Auflage, München 2011, Rdn. 1320; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage, München 2013, § 40 Rn. 48ff.
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