Überlassen i.S.d. § 281 StGB

Überlassen ist die wenigstens vorübergehenden Besitzüberlassung, die von der Vorstellung einer einschlägigen Verwendung durch den Empfänger getragen ist.

Quelle: MüKo-StGB/Erb, 4. Auflage München 2022, § 281 Rn. 11.

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