Äquivalenzverhältnis (bei Vorteilsnahme)

Dafür ist es erforderlich, dass dem Amtsträger ein Vorteil zufließt, der in einem direkten Beziehungsverhältnis (oder Äquivalenzverhältnis) zur Gegenleistung steht.

Quelle: BGH v. 19.11.1992, 4 StR 456/92, Rn.11; Rengier, StrafR BT II, 21. Auflage 2020 München, § 60 Rn. 23.

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