Praktikumsblog Teil IX - Wiedererlangen der Deutschen Staatsbürgerschaft

Wieder voll genesen und gut mit Arbeit eingedeckt, werde ich nun in diesem Block das Thema Staatsangehörigkeitsrecht abschließen. Nachdem ich in den vorangegangenen zwei Einträgen auf die Erwerbs- und Verlustgründe eingegangen bin, verbleiben jetzt noch die Wiedergutmachungsansprüche.

Der wichtigste Anwendungsfall ergibt sich hier aus Art. 116 II GG. Hiernach erhalten diejenigen, denen zwischen 1933 und 1945 aus rassischen, politischen oder religiösen Gründen die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen worden ist, die Möglichkeit auf staatsbürgerliche Wiedergutmachung durch Wiedereinbürgerung oder Wohnsitznahme in Deutschland.

Während des NS-Regimes erfolgten 1933 zunächst einzelne Widerrufe von Einbürgerungen oder Aberkennungen der deutsche Staatsangehörigkeit. 1941 wurde dann eine Verordnung zur Sammelausbürgerung erlassen.

Der sich aus Art. 116 II GG ergebende Anspruch auf Wiedereinbürgerung gilt unbefristet im In- und Ausland. Hierbei wird explizit der Nichtverlust fingiert und nicht nur die Staatsangehörigkeit ex nunc neuerlich verliehen. Der Anspruchsinhaber kann also so gestellt werden, als wäre er stets Deutscher gewesen. Selbst wenn noch bis 1955 eine andere Staatsangehörigkeit erworben wurde, hat dies keine Einflussmöglichkeit auf den Wiedergutmachungsanspruch. Ein späterer Erwerb ausländischer Staatsangehörigkeit könnte zwar gesondert als Verlustgrund zu prüfen sein, da darin ein Ausdruck entgegengesetzten Willens bestehen könnte. Das BVA sieht in der Praxis hiervon jedoch ab, sodass die Annahme eine anderen Staatsangehörigkeit dem Wiedergutmachungsanspruch nicht widerspricht.
Ehefrauen, die bei fiktiv nicht erfolgter Ausbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit durch Eheschließung erworben hätten sind nicht begünstigt.

Ehemalige Deutsche, die nach dem Entzug ihrer Staatsangehörigkeit aber vor dem 08.05.1945 verstorben sind, gelten als nicht ausgebürgert, außer es kann ein vor dem Tod geäußerter entgegengesetzter Wille bewiesen werden (was aber so gut wie ausgeschlossen sein dürfte).

Ein Sonderproblem stellt sich, wenn ein möglicher Anspruchsinhaber nach Art. 116 II GG auf Antrag die Palästinensische Mandatszugehörigkeit erworben hat, da streitig ist, ob es sich hierbei um eine Staatsangehörigkeit handelt. Mit Urteil vom 28.9.1993, 1 C 25/92 entschied das BVerwG, dass es sich bei der Palestinänsischen  nicht um eine ausländische Staatsangehörigkeit im Sinne von § 25(1) RuStAG handelte (Az: 1 C 25.92). Nach Auffassung des Gerichts lagen bei Palästina insbesondere nicht die drei Elemente des Staatsbegriffs, nämlich Staatsvolk, Staatsgebiet und Staatsgewalt vor. Das Mandatsgebiet Palästina war kein souveräner Staat.

Während der Anspruch auf Einbürgerung sich aus Art. 116 II GG ergibt, erfolgt die Einbürgerung dann gemäß § 13 StAG.

Hinsichtlich eines Einbürgerungsanspruchs für Abkömmlinge von Verfolgten nach Art. 116 II GG, geht das as Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 6.12.1983, 1 C 122/80, und 27.3.1990, 1 C 5/87, davon aus, "dass der Einbürgerungsanspruch nach Art. 116(2) GG nur den Kindern eines Ausgebürgerten zusteht, die zu ihm in einem rechtlichen Verhältnis stehen, an welches das StA-Recht den gesetzlichen Erwerb der deutschen StA knüpft."

Das Gericht versagt die abstammungsbezogene einbürgerungsrechtliche Privilegierung des Art. 116(2) GG ausdrücklich

  • den nichtehelichen Kindern ausgebürgerter Väter und
  • den vor dem 1.4.1953 geborenen ehelichen Kindern ausgebürgerter Mütter.

Nach dem 31.3.1953 und vor dem 1.1.1975 geborene eheliche Kinder von durch nationalsozialistische Ausbürgerungsmaßnahmen betroffenen deutschen Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt der Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit (noch) nicht wiedererworben hatten, von dem Einbürgerungsanspruch nach Art. 116(2) GG erfasst.

In seinem Urteil vom 11.1.1994, 1 C 35/93 stellt das BVerwG klar: "Abkömmlinge i.S.d. Art. 116(2) GG sind auch die Enkel und weiteren Nachkommen des Ausgebürgerten."

Damit schließe ich das Staatsangehörigkeitsrecht an dieser Stelle ab. Ich möchte darauf hinweisen, dass es durchaus noch einige Fälle gibt, die ich im Blog nicht genannt habe, aber ich schreibe hier ja auch kein Lehrbuch. Die genannten Fälle sind jedenfalls die in der Praxis relevanten.

In der nächsten Woche folgt dann mein vorletzter Blogeintrag, in dem ich mich thematisch noch einmal von Jura entfernen und mich den repräsentativen Anlässen widmen werde.

Im nächsten Beitrag erfährst Du mehr: Praktikumsblog Teil X - Abschied aus Südafrika
Autorin: Regina 

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