Wegnahme i.S.v. § 242 StGB
Gespeichert von Dominik am/um Di, 12/06/2012 - 19:19Unter Wegnahme ist der Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen Gewahrsams, der nicht notwendig eigener sein muss, zu verstehen.
Unter Wegnahme ist der Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen Gewahrsams, der nicht notwendig eigener sein muss, zu verstehen.
Unter Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache zu verstehen, die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragen ist.
Fremd sind alle beweglichen Sachen, die zumindest auch im Eigentum eines anderen stehen.
Falsch ist jeder Schlüssel, der im Augenblick der Tat zur Öffnung des betreffenden Verschlusses nicht oder nicht mehr bestimmt ist.
Einsteigen bedeutet, dass der Täter unter Überwindung von – ein tatsächliches Hindernis bildenden – Umschließungen auf einem dafür nicht bestimmten Wege in den geschützten Raum gelangt.
Einbrechen bezeichnet das gewaltsame Öffnen von Umschließungen, die ein tatsächliches Hindernis bilden und insoweit dem Eintritt in den umschlossenen Raum entgegenstehen.
Der Bruch fremden Gewahrsams ist die Aufhebung fremden Gewahrsams ohne das Einverständnis des Gewahrsamsinhabers.