Fremdheit einer Sache

Fremd sind alle beweglichen Sachen, die zumindest auch im Eigentum eines anderen stehen.

Quelle: Rengier, StrafR BT I, 22. Auflage München 2020, § 2 Rn. 9; Lackner/Kühl/Heger, StGB, Heger, 30. Auflage München 2023, § 242 Rn. 4

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