Konvergenzdelikt
Gespeichert von Dominik am/um Di, 12/06/2012 - 16:12Eine notwendige Teilnahme liegt vor, wenn ein Tatbestand so gefasst ist, dass seine Verwirklichung schon begrifflich die Beteiligung mehrerer Personen voraussetzt, z.B.
Eine notwendige Teilnahme liegt vor, wenn ein Tatbestand so gefasst ist, dass seine Verwirklichung schon begrifflich die Beteiligung mehrerer Personen voraussetzt, z.B.
Von eigenhändigen Delikten spricht man bei Straftaten, bei denen der Tatunwert eine höchstpersönliche Vornahme der Tatbestandsverwirklichung voraussetzt.
Bei den Gefährdungsdelikten ist die Herbeiführung einer Gefahrenlage für das im Tatbestand vorausgesetzte Schutzobjekt notwendig.
Die Erfolgsdelikte sind dadurch gekennzeichnet, dass sie den Eintritt eines von der Tathandlung abtrennbaren sichtbaren Außenwelterfolg voraussetzen.
Bei den echten Unterlassungsdelikten regelt das Gesetz selbst die Voraussetzungen für die Strafbarkeit des bloßen Untätigbleibens.
Als Dauerdelikt bezeichnet man Straftaten, bei denen der Täter einen Zustand, den er durch eine tatbestandsmäßige Handlung herbeigeführt hat, über einen gewissen Zeitraum aufrechterhält oder fortda
Begehungsdelikte sind Straftaten, bei denen der Täter einen Tatbestand durch ein Tun (aktives Verhalten) zurechenbar verwirklicht.