Abhilfebescheid

Autorin: Rechtsanwältin Vera Oldenburger

Dem Abhilfebescheid geht die Prüfung wie im Widerspruchsbescheid voraus, nur mit dem Ergebnis, dass dem Widerspruchsführer abgeholfen werden kann, weil der ursprünglich erlassene Bescheid rechtswidrig ist. Im Folgenden werden daher lediglich die praktischen Unterschiede dargestellt:

I. GUTACHTEN

II. PRAKTISCHER TEIL

(Entwurf eines Abhilfebescheids)

Stadt X
Der Oberbürgermeister (Widerspruchsbehörde)
- Bauaufsichtsamt -

Az. 123/20

Münster, den xx.xx.xx
Einfacher Brief (Zustellungsart)
unförmlich (+), da nicht belastend
Herr Max Mustermann (Adressat(en) des Bescheids)
Musterstraße 12
12345 Musterstadt

Beachte:

  • An gesetzlichen Vertreter bei Geschäftsunfähigen
  • An RA bei Empfangsvollmacht

Ordnungsverfügung vom xx.xx.xxxx (Betreff)
Ihr Widerspruchsschreiben vom xx.xx.xxxx (Bezug)

Sehr geehrte(r) Herr/ Frau Mustermann,

hiermit erlasse ich folgenden

Abhilfebescheid

Hauptsache

  • Meine Ordnungsverfügung vom xx.xx.xxxx hebe ich auf
  • Auf Ihren Widerspruch vom xx.xx.xxxx hebe ich die Verfügung des Oberbürgermeisters vom xx.xx.xxxx auf.
  • Nebenentscheidungen

    Beispiele:
  • Der Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung ist damit gegenstandslos.(rein deklaratorisch, sofern Widerspruch + Antrag nach § 80 Abs. 4 VwGO Erfolg haben)
  • Die Kosten des Verfahrens trägt die Stadt Musterstadt (Rechtsträger der Ausgangsbehörde).
  • Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
  • Verwaltungskosten werden nicht erhoben.
  • Gründe

    Beachte: eine Begründung ist beim Abhilfebescheid grundsätzlich nicht erforderlich. Nur wenn durch den Abhilfebescheid ein Dritter erstmalig beschwert wird oder für den Widerspruchsführer Verwaltungs- oder Verfahrenskosten anfallen, weil z.B. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten nicht notwendig war, ist der Abhilfebescheid zu begründen.

    Sofern keine Begründung erforderlich ist, sind die rechtlichen Probleme idR in einem umfangreichen Vermerk zu erörtern.

    Sachverhaltsdarstellung

    I.

    „Am xx.xx.xxxx haben Sie einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohngebäudes in der X-Straße Y, Flurstück Z....(genaue Lagebeschreibung) bei der Stadt A gestellt.

    Mit Bescheid vom xx.xx.xxxx hat die Stadt A Ihren Antrag abgelehnt. Zur Begründung trägt die Stadt A insbesondere vor... (+ Angaben zur Rechtsmittelbelehrung, sofern ein Fristenproblem bestehen könnte).

    Gegen diesen Bescheid, der Ihnen am xx.xx.xxxx per Postzustellungsurkunde zugestellt wurde, haben Sie mit Schreiben vom xx.xx.xxxx, eingegangen bei der Stadt A am xx.xx.xxxx Widerspruch erhoben.

    In Ihrem Widerspruch tragen Sie vor, die Stadt A habe bei Ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt, dass... Des Weiteren....“

    Rechtliche Begründung

    II.

    Rechtliche Begründung der Hauptsache:

    „Gem. § 73 Abs. 1 S. 2 Nr. X VwGO (i.V.m. § Y) bin ich für die Entscheidung über den von Ihnen erhobenen Widerspruch zuständig. Ihr Widerspruch ist zulässig und begründet.

    ...“

    Rechtliche Begründung von Nebenentscheidungen:

    Begründung der Kostenentscheidung durch die Angabe der jeweils einschlägigen Rechtsvorschrift:

    „Die Kostenentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 73 Abs. 3 S. 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 S. 1 VwVfG.

    (Die Zuziehung eines Bevollmächtigten war nach § 80 Abs. 3 VwVfG für notwendig zu erklären. Das Widerspruchsverfahren hat schwierige Sach- und Rechtsfragen aufgeworfen, sodass vom Standpunkt eines verständigen, nicht rechtskundigen Widerspruchsführers mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand ausgehend, die Zuziehung einer rechtskundigen Person für erforderlich gehalten werden konnte.)“

    Rechtsmittelbelehrung §§ 73 Abs. 3 S. 1, 58 Abs. 1, 74, 52 VwGO:

    Grundsätzlich ist nach § 73 Abs. 3 S. 1 VwGO nur der Widerspruchsbescheid, nicht aber der Abhilfebescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Allerdings kommt eine Rechtsbehelfsbelehrung in den Fällen in Betracht, in denen der Widerspruchsführer mit Verwaltungs- oder Verfahrenskosten belastet wird oder ein Dritter durch den Abhilfebescheid erstmalig beschwert wird.

    „Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Verwaltungsgericht X (Stadtname) zu erheben.“

    Mit freundlichen Grüßen

    i.A.

    Unterschrift