Sexualstrafrecht als Pflichtfach im Jurastudium – mehr Praxisbezug oder noch mehr Stoff fürs Examen?

Das Jurastudium ist bekannt für seinen umfangreichen Pflichtfachstoff: Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht. Ein Bereich gehört bislang jedoch nicht verbindlich zum Curriculum: das Sexualstrafrecht.
Autorin: Anneke Wechmann (Dipl.-Jur.)

Das Jurastudium ist bekannt für seinen umfangreichen Pflichtfachstoff: Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht. Ein Bereich gehört bislang jedoch nicht verbindlich zum Curriculum: das Sexualstrafrecht.

Ob sich das ändern sollte, ist aktuell Gegenstand einer rechtspolitischen Debatte – mit unterschiedlichen Positionen.

Die Forderung: Mehr Gewicht für ein praxisrelevantes Rechtsgebiet

Die SPD-Rechtspolitikerin und Vorsitzende der SPD-Frauen, Carmen Wegge, fordert, das Sexualstrafrecht fest in die juristische Ausbildung zu integrieren. Zudem spricht sie sich dafür aus, die sog. Istanbul-Konvention – das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen – spätestens im Zweiten Staatsexamen zum Pflichtstoff zu machen.1

Ihr Argument: Wer später in der Strafjustiz arbeitet, kommt an diesem Themenfeld nicht vorbei. Fehlt eine fundierte Ausbildung in diesem Bereich, kann sich das auf den Umgang mit Betroffenen, den Ablauf von Verfahren und die rechtliche Bewertung von Fällen auswirken.2

Die Gegenposition: Warnung vor Überlastung des Studiums

Kritik an dem Vorschlag kommt aus der Union. Die CSU-Rechtspolitikerin Susanne Hierl erkennt zwar die praktische Bedeutung des Sexualstrafrechts an, warnt jedoch vor einer weiteren Ausweitung des Pflichtfachstoffs.3

Das Jurastudium ist bereits stark verdichtet. Zusätzliche verpflichtende Inhalte könnten zulasten der methodischen Ausbildung gehen. Zudem wird betont, dass Universitäten weiterhin Spielräume benötigen, um eigene inhaltliche Schwerpunkte zu setzen.4

Die wichtigsten Argumente im Überblick:

Pro

Hohe praktische Relevanz

Sexualstraftaten sind kein Randphänomen. Die Zahl der angezeigten Sexualstraftaten ist hoch, gleichzeitig wird von einer erheblichen Dunkelziffer ausgegangen.5 Vor diesem Hintergrund erscheint es naheliegend, das Thema auch in der juristischen Ausbildung stärker zu berücksichtigen.

Besserer Opferschutz

Unzureichende Kenntnisse über Traumadynamiken und rechtliche Voraussetzungen können sich auf die Beweiswürdigung auswirken.6 Eine frühzeitige Auseinandersetzung im Studium könnte langfristig zu mehr Sicherheit im Umgang mit entsprechenden Verfahren führen.

Defizite in der Ausbildung

In der Praxis berichten viele im Opferschutz tätige Jurist*innen, dass sie sich ihr Fachwissen weitgehend selbst aneignen mussten.7 Dies kann als Hinweis auf Lücken in der bisherigen Ausbildung gewertet werden.

Gesellschaftliche Dimension

Steinke verweist darauf, dass jede fünfte Frau in Deutschland im Kindes- oder Jugendalter Opfer sexualisierter Gewalt geworden sei und zwei von drei Frauen von sexueller Belästigung oder Gewalt berichteten. Ein Rechtsgebiet mit dieser gesellschaftlichen Relevanz auszusparen, sei strukturell nicht zu rechtfertigen.8

Contra

Begrenzte Kapazitäten im Pflichtfachstoff

Schon jetzt gilt der Pflichtfachstoff als sehr umfangreich. Jede Erweiterung reduziert zwangsläufig den Raum für andere Inhalte, insbesondere für die Vermittlung methodischer Grundlagen.9

Mögliche Belastung für Studierende

Als Argument gegen eine Aufnahme in den Pflichtfachstoff wird auch die mögliche Belastung für Studierende angeführt. Die Strafrechtsprofessorin Frauke Rostalski weist darauf hin, dass in Deutschland insbesondere die Sorge vor einer möglichen Retraumatisierung betroffener Studierender eine Rolle in der Diskussion spielt.10

Was würde sich im Studium konkret ändern?

Eine Aufnahme in den Pflichtfachstoff würde vor allem den strafrechtlichen Teil des Studiums erweitern.

Die Kerntatbestände des 13. Abschnitts StGB und prozessuale Besonderheiten:

Im Zentrum stünde dabei § 177 StGB, der den sexuellen Übergriff, die sexuelle Nötigung und die Vergewaltigung regelt. Seit der Reform im Jahr 2016 kommt es maßgeblich auf den erkennbaren Willen des Opfers an („Nein heißt Nein“).

Ergänzend wären weitere Tatbestände relevant, etwa § 174 StGB und § 184i StGB, sowie strafprozessuale Besonderheiten. Dazu zählen insbesondere Fragen der Beweiswürdigung in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen und besondere Schutzmechanismen im Verfahren, etwa Vernehmungen per Videoübertragung oder unter Sichtschutz (§§ 68a, 247a StPO).

Die Istanbul-Konvention und ihre Anforderungen:

Auch die Istanbul-Konvention würde stärker in den Fokus rücken. Das Übereinkommen des Europarats aus dem Jahr 2011 verpflichtet die Vertragsstaaten, nicht-einvernehmliche sexuelle Handlungen unter Strafe zu stellen und konsequent zu verfolgen. Studierende müssten sich mit den internationalen Vorgaben, insbesondere des Art. 36 der Konvention, und deren Umsetzung im deutschen Recht auseinandersetzen.

Kriminologische Zusammenhänge:

Darüber hinaus wären kriminologische Fragen relevant, etwa zu Verurteilungsquoten oder zur Rolle von Traumadynamiken bei Zeugenaussagen.

Kurz gesagt: Es ginge nicht nur um die Kenntnis einzelner Vorschriften, sondern um ein vertieftes Verständnis des Rechtsgebiets in seinem praktischen und gesellschaftlichen Kontext.

Wo steht die Debatte aktuell?

Konkrete gesetzliche Änderungen gibt es bislang nicht. Da die Ausgestaltung des Jurastudiums in der Zuständigkeit der Länder liegt, wäre für eine bundesweite Umsetzung eine Abstimmung auf Ebene der Justizministerkonferenz erforderlich.

Die Debatte verdeutlicht jedoch, dass die Frage nach den Inhalten des Jurastudiums über die reine Ausbildung hinausgeht. Sie betrifft auch die spätere Rechtspraxis und den Umgang mit Betroffenen sexualisierter Gewalt.

Wie sich die Justizministerkonferenz positioniert, bleibt abzuwarten.

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