Folgender Fall:
Ein Bekannter hat ein Sanitätshaus. Zu ihm kommt ein ihm unbekannter Erwachsener und bestellt eine spezielle Decke für ca. 1000 €. Die Decke wird bestellt. Der Bekannte muss aber in Vorleistung treten und die Decke im Voraus bezahlen. Als die Decke ausgeliefert war, ruft mein Bekannter den Besteller an zwecks Abholung und Bezahlung.
Daraufhin kommt ein Bruder des Bestellers und legt eine Betreuungsbescheinigung vor. Diese besagt, dass die Eltern des Käufers die Betreuer sind. Der Bruder ist Ersatzbetreuer. Im Normalfall ist nach den geltenden Rechtsnormen das Geschäft schwebend unwirksam.
Aber es ergeben sich folgende Fragen und Problemstellungen:
- Niemand kann erkennen, dass bei einem Kunden eine beschränkte Geschäftsfähigkeit vorliegt.
- Was ist, wenn dem Betreuungsgericht mehr solcher „Fehlkäufe“ des Betreuten vorliegen?
- Ist das dann bezogen auf die Betreuer eine Verletzung der Sorgfaltspflicht?