weit überwiegende Verantwortlichkeit, § 323 BGB
Mit dem Kriterium der weit überwiegenden Verantwortlichkeit kann ein Rücktrittsrecht ausgeschlossen werden. Als „weit überwiegend“ ist seine Verantwortlichkeit ab einem Grad von 80–90 % zu bezeichnen.
Quelle: LG Karlsruhe NJOZ 2023, 943 (946 Rn. 35); BeckOK-BGB/H. Schmidt, 68. Edition, Stand 01.11.2023, § 323 Rn. 42.
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