widerrechtliche Drohung [§ 123]

Eine Drohung ist das Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluß zu haben vorgibt. Widerrechtlich ist die Drohung, wenn das angedrohte Übel, der erstrebte Erfolg oder das Verhältnis aus beidem rechtswidrig ist.

Quelle: BGH NJW-RR 1996, 1281 (1282).

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