Willensmangel

Bei einem Willensmangel ist die Erklärung nicht von einem entsprechenden Willen oder Bewusstsein des Erklärenden gedeckt oder seine Entscheidungsfreiheit ist beeinträchtigt.

Quelle: Köhler BGB AT, 47. Auflage München 2023, § 7 vor Rn. 1.

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