Umgehungsgeschäft

Ein Umgehungsgeschäft liegt vor, wenn ein Rechtsgeschäft zwar nicht den Tatbestand eines Verbotsgesetzes erfüllt, jedoch nach Inhalt und Bestimmung auf den gleichen Erfolg wie ein verbotenes Rechtsgeschäft zielt.

Quelle: BeckOK-BGB/Wendtland, 68. Edition, 01.11.2023, § 134 Rn. 19.

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