tatsächliches Angebot [§ 294]
Unter einem tatsächlichen Angebot iSv § 294 BGB versteht man den Beginn der Leistungshandlung des Schuldners durch einen in der Leistungshandlung enthaltenen Realakt.
Quelle: Schulze-BGB/Schulze, 11. Auflage Baden-Baden 2021, § 294 Rn. 2.
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