quasi-negatorischer Unterlassungsanspruch

Um sonstige rechtlich geschütze Interessen zu sichern, ist § 1004 analog als quasi-negatorischer Abwehranspruch anerkannt.

Quelle: Schulze-BGB/Schulte-Nölke, 11. Auflage Baden-Baden 2021, § 1004 Rn.1.

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