neue bewegliche Sache, § 950 BGB

Ob eine bewegliche Sache, die durch Verarbeitung entstanden ist, "neu" ist, bestimmt die Verkehrsauffassung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten.
Anzeichen hierfür ist, dass die hergestellte Sache einen neuen Namen trägt.

Quelle: Jauernig-BGB/Berger, 19. Auflage München 2023, § 950 Rn. 3.

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