Nutzungsersatzanspruch (§ 987 BGB)

Nach § 987 I BGB hat der Eigentümer gegen den unberechtigten Besitzer einen Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen, die er nach der Rechtshängigkeit einer Vindikationsklage während einer bestehenden Vindikationslage gezogen hat oder unter den Voraussetzungen von § 987 II auf Herausgabe der nicht gezogenen Nutzungen.
Dies ist möglich, da der unrechtmäßige Besitzer nach Rechtshängigkeit sowie im Falle der Bösgläubigkeit nicht mehr schutzwürdig ist.

Quelle: § 987 BGB; BeckOGK/Spohnheimer, Stand 01.11.2023, § 987 Rn. 45; Wellenhofer, Sachenrecht, 38. Auflage München 2023, § 22 Rn. 12.

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