Deliktsrecht

Das Deliktsrecht dient dem Schadensausgleich und -präventation, also der Widergutmachung eines Schadens.
Gegenstand des Deliktsrechts sind Verpflichtungen zum Schadensausgleich auf außervertraglicher Grundlage.

Quelle: MüKo-BGB/Wagner, 8. Auflage München 2020, vor § 823 Rn. 1; Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, 11. Auflage München 2022, § 14 Rn. 2; Brox/Walker, Allgemeines SchuldR, 47. Auflage München 2023, § 44 Rn. 1.

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