Zustimmung i.S.d. § 182 I BGB

Die Zustimmung ist ein einseitiges, selbstständiges und empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft, welches sich auf ein bestimmtes Rechtsgeschäft beziehen muss.
Es kann zwischen der vorherigen Zustimmung (Einwilligung § 183) und der nachträglichen Zustimmung (Genehmigung § 184 I) unterschieden werden.

Quelle: Jauernig/Mansel, 19. Auflage München 2023, § 182 Rn. 1, 3.

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