Rechtshängigkeit

Die Anhängigkeit eines Verfahrens richtet sich nach §§ 261, 253 ZPO. Nach § 261 Abs. 1 ZPO wird die Rechtshängigkeit der Streitsache durch die Erhebung der Klage begründet. Gem. § 253 Abs. 1 ZPO erfolgt die Klageerhebung durch Zustellung der Klageschrift.

Quelle: Wortlaut §§ 261, 253 ZPO.

Du hast das Thema nicht ganz verstanden? Dann lass es Dir in aller Ruhe auf Jura Online erklären!

Was hat Lawentus als Arbeitgeber zu bieten