Zugangsvereitelung über Mittelsperson

Hallo, ich schreibe an einer Probeklausur und komme bei folgendem Problem nicht weiter: 

A und B wohnen im selben Gebäude aber in verschiedenen Wohnungen. Wenn B mal nicht zu Hause war, hat A schon öfter Pakete von B angenommen und ihm diese auch verlässlich gebracht, woraufhin B sich immer bedankt hat. Eines Tages klingelt der Postbote ausversehen bei A und will ihm eine Kündigung (als Einschreiben mit Rückschein) von der Versicherung des B überbringen. A behauptet, er sei Mitbewohner des B und könne die Kündigung annehmen. Der Postbote übergibt ihr die Kündigung. Allerdings verbrennt A die Kündigung, um sich bei B wegen eines Streits zu rächen. Ist die Kündigung dem A zugegangen? 



Wo genau kommst du denn nicht weiter? 

Das keine tatsächliche Kenntnisnahme durch den B (wegen des Verbrennens) erfolgt ist und erfolgen wird, ist für den Zugang unbeachtlich, wenn es sich bei A um einen Empfangsboten handeln würde (und die WE somit in den Machtbereich des B gelangt wäre).
Der Sachverhalt bietet auch jede Menge Argumentationsmöglichkeiten:

A könnte durch B als Empfangsboten bestellt worden sein.
P! Billigung i.F.d. Bedankens des B für in der Vergangenheit angenomme Pakete durch A = konkludente Bestellung des B als Empfangsbote für die Zukunft?

A könnte aus Gründen des Verkehrschutzes Empfangsbote sein.
- räumliche Nähebeziehung zwischen A und B (zwar nicht eine Wohnung aber doch selbes Haus)
- A hat schon häufiger Pakete zuverlässig angenommen
- P! Zwar geriert sich A als Mitbewohner (wäre er tatsächlich einer, wäre er Empfangsbote), ist tatsächlich aber keiner.
Trägt Erklärender oder Empfänger das Risiko? Abgrenzung Bote ohne Botenmacht?
Argumente z.B.: Ob A als Empfangsbote zu qualifizieren ist oder nicht, ist unabhängig von seinen eigenen Vorstellungen zu beurteilen, d.h. auch wenn A  sich insgeheim vorbehält die WE nie zu übermitteln, kann er doch (aus Verkehrsschutzgründen) als Empfangsbote angesehen werden. Grundsätzlich wird allerdings der Erklärende mit dem Risiko einer fehlerhaften Zustellung belastet und hier hatte der Postbote bereits einen Fehler im Vorfeld der Übermittlung gemacht, indem er bei der falschen Haustür klingelte (der Postzusteller ging davon aus, dass er bei der Wohnung des B war und mit dessen Mitbewohner A sprechen würde. Vergleichbar mit einem Fall in dem der Zusteller den Brief in einen falschen Briefkasten wirft.).

Je nachdem ob du einen Zugang bejahst könntest du auch noch einen Satz zu §§ 623, 125 1 BGB schreiben.

Im Ergebnis kann sicher viel vertreten werden. Ich würde mich hier so entscheiden, das ich mir möglichst keine Probleme im Verlauf der weiteren Klausur abschneide. In den Kommentaren wirst du bestimmt auch eine Lösung der herrschenden Meinung finden. Da es sich ja aber um eine Probeklausur handelt, würde ich versuchen diese ohne Kommentar zu lösen. Eine Zugangsvereitelung über Mittelsperson (wie im Titel erwähnt) liegt hier meiner Auffassung nach übrigens nicht vor, weil B die (je nach Ansicht vorhandene oder nicht vorhandene) Zugangsstörung trotz des Streits mit A jedenfalls nicht zu vertreten hat.

Danke für deine Antwort. Ich habe zuerst geprüft, ob A als Empfangsvertreter, § 164 III von B tätig war. Dazu müsste er mit Vertretungsmacht gehandelt haben. Eine ausdrücklich erteilte Vollmacht von B an A ist zu verneinen. Eine konkludente Erteilung wäre aber möglich, da A schon öfter Pakete von B angenommen hat und B sich dafür bedankt hat. In Betracht kommt hier eine Duldungsvollmacht. B wusste, dass A seine Post annimmt, wenn er nicht zu Hause ist und lies dies geschehen. Er hätte auch dagegen vorgehen können. Die V ist wegen § 173 analog schutzwürdig. Der Postbote darf nach treu und glauben davon ausgehen, dass sein gegenüber mit Vertretungsmacht handelt. Damit wäre die Kündigung B zugegangen. Ich frage mich aber ob die Kündigung trotz Zugang evtl unwirksam sein könnte, wegen § 180 bgb. Und ab da komme ich nicht weiter weil A eigentlich duldungsvollmacht hatte.