Hey, was würdet ihr noch prüfen außer 280I, 241II i.V.m VSD und 823 I? Es geht um folgenden Fall:
Martina Müller (M) hat seit 1. Februar 2019 eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus in Pots- dam gemietet. Die Wohnung bewohnt sie gemeinsam mit ihrem fünf Jahre alten Sohn Simon (S).
Vermieter Valentin Vogel (V), dem das Mehrfamilienhaus gehört, kümmert sich selbst um alle kleineren Angelegenheiten, die im Haus anfallen, da er sich im Ruhestand befindet und hand- werklich erfahren ist. Allerdings wohnt er selbst nicht in dem Mehrfamilienhaus. Am Montag, dem 5. Juli 2021, möchte V eine alte Deckenleuchte im Eingangsbereich des Hausflurs austau- schen. Dafür benötigt V eine Stehleiter, die er zentral im Eingangsbereich aufstellt. Den Strom im Hausflur stellt V nicht ab, da dies für ihn als erfahrenen Heimwerker nicht notwendig sei. Allerdings dauert es länger als erwartet, die alte Deckenleuchte zu entfernen. Daher beschließt V, seine Arbeiten für ein Mittagessen zu unterbrechen. Die drei bunten Stromkabel, die er be- reits freigelegt hat und die zum Anschluss der neuen Leuchte dienen, lässt er in der Zwischen- zeit ungesichert von der Decke hängen. Auch die Leiter lässt V stehen, da er die Arbeiten un- mittelbar nach seiner Mittagspause fortsetzen möchte.
In der Zwischenzeit kommt M – wie jeden Tag – um 12.30 Uhr mit ihrem Sohn nach Hause, den sie zuvor aus dem Kindergarten abgeholt hat. Als M das Haus betritt, bemerkt sie die In- standhaltungsmaßnahmen des V. Aufgrund einer leichten Unachtsamkeit unterlässt es M je- doch, ihren Sohn zu ermahnen, nicht auf die Leiter zu klettern. Denn M wird von ihrer mittei- lungsbedürftigen Nachbarin N abgelenkt, die sich ebenfalls im Hausflur aufhält und M unmit- telbar über den neuen „Haustratsch“ aufklären möchte. Während sich M und N angeregt unter- halten, gelangt S unbemerkt an die Leiter. Den bunten Kabeln kann der aufgeweckte Junge nicht widerstehen. Als S die oberste Stufe der Leiter erklommen hat, kann er die Kabel mit seinen Händen erreichen. In dem Moment, in dem S die Kabel berührt, bekommt er einen Stromschlag. S erschrickt sich derart, dass er von der Leiter fällt und unglücklich auf dem harten Fliesenboden aufkommt. Er muss sofort ins Krankenhaus. Dort wird festgestellt, dass er sich den linken Arm gebrochen hat. Für die notwendige Behandlung stellt das Krankenhaus eine Rechnung in Höhe von 2.000,- € aus.
M ist der Auffassung, dass V für diesen Schaden einzustehen habe. Ihm sei als Vermieter doch bekannt, dass im Haus einige kleine Kinder wohnen. Daher müsse er bei seinen Arbeiten auf- passen. Demgegenüber merkt V an, dass M – was zutrifft – stets sehr sorglos mit ihrem Kind umgehe und sich allgemein sehr leicht ablenken lasse. Es könne daher nicht sein, dass er für die Krankenhausrechnung aufkommen müsse. Vielmehr sei M für den Schaden verantwortlich. Zudem sei es doch die Aufgabe der Eltern, die Krankenhauskosten ihrer Kinder zu begleichen.
Das müssten eigentlich die wesentlichen Rechtsgrundlagen sein - dort stecken ja schon genug Probleme drin.
Oder übersehen wir hier etwas?