Hallo.
Ich habe eine Frage bezüglich der Rechtswidrigkeit des Täters, wenn er sich gegen einen Vollstreckungsbeamten i. S. d. § 113 wehrt. Wenn die Vollstreckungshandlung rechtmäßig ist, kann sich der Täter nicht auf den § 32 StGB berufen. Müsste man trotzdem den rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB prüfen?
Nein, steht doch im Sachverhalt geschrieben, dass die Vollstreckungsmaßnahme rechtmäßig ist.