Widerspruch als Geschäftsunfähiger

Hey Leute, 
ich hätte da eine Frage: Kann eine 17-jährige, geistig Behinderte einen Widerspruch einlegen? Laut  §36 SGB I ist man ja ab 15 Jahren handlungsfähig. Ist eine Geschäftsunfähigkeit nach §104 BGB ein Ausschlusskriterium?
Vielen Dank vorab für eure Hilfe!



Hey HannesKannEs, 

grundsätzliche Ja. Ein geistig behinderter ist nicht geschäftsfähig.  Eine Ausnahme könnte darin liegen, dass er zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Willenserklärung (der Widerspruch ist nämlich eine einseitig empfangsbedürftige WE) einen "lichten Moment" hatte, also im Kopf klar war. 
Dann ist auch der geistig Behinderte grundsätzlich nicht Geschäftsunfähig. 

So würde ich die Sache beurteilen, da durch die Handlungsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit eine Rechtsfolge herbeigeführt wird