Hallo,
ich mache grade eine Übungsfall zur Leistungskondiktion. Es geht um einen VZD (Lebensversicherungsvertrag), den der Versicherungsnehmer (Gläubiger) mit der Versicherung (Schuldner) schließt und dabei seine Frau (Dritte) als Begünstigte angibt. Dann täuscht er seinen eigenen Tod vor und das Geld wird an die Frau ausgezahlt. Als der Betrug auffliegt will S von D kondizieren.
Nun zur Frage:
Laut der Musterlösung (unter der Frage ob eine Leistung der S an D vorliegt) wird der VZD als andere Form der Anweisung von G an S gesehen. Soweit ist noch alles klar. Nun lautet es jedoch weiter:
"Es spielt keine Rolle, ob der Schuldner den Dritten in der Form des §362 Abs.2 BGB anweist oder in der des §328 Abs.1 BGB: Beide Male wird der Dritte zur Direktzuwendung gedrängt."
Ich frage mich, ob der Verfasser der Musterlösung hier die Personen vertauscht hat ( 'Schuldner' statt 'Gläubiger' und statt 'Dritter', 'Schuldner' geschrieben) oder ob ich ein Problem mit den Begrifflichkeiten 'anweisen' und 'Direktzuwendung' habe, da ich mir nicht erklären kann in welcher Hinsicht der Schuldner, also die Versicherung, den Dritten, hier die Ehefrau, anweist und inwieweit diese zu einer "Direktzuwendung gedrängt" wird.
Falls es aber an meinem engen Horizont liegen sollte, dass der Satz für mich keine Sinn ergibt, würde ich mich freuen, wenn jemand Licht ins Dunkel bringen würde
Vielen Dank im Vorraus!
Kann dir das nur so zustimmen - das scheint irgendwie ein wenig durcheinander geraten zu sein, denn wie die Ehefrau zu einer direktzuwendung gedrängt wird, ist auch mir schleierhaft... Aber ich lass mich natürlich auch gerne eines besseren belehren