Vorliegen eines Werkvertrags

Hallo zusammen,

Ich habe gerade etwas Schwierigkeiten mit einem Fall. Genauer gesagt weiß ich nicht, ob ich auf bestimmte Aspekte überhaupt eingehen soll.

A "beauftragt" darin eine B-GmbH mit einer Reparatur einer Heizung, die sich aber als technisch unmöglich herausstellt.

Daraufhin beschließt A, von B eine neue Heizung zu bestellen und einbauen zu lassen. Der Einbau stellt sich als schwierig heraus, sodass B an der Wohnung selbst umfangreiche Arbeiten vornehmen muss.

A zahlt B dafür den Preis, aber es stellt sich schnell heraus, dass die Heizung nicht richtig funktioniert. A verlangt von B Schadensersatz für eine neue Reparatur.

Meine Aufgabe ist es, zu prüfen, ob dieser Anspruch auf Schadensersatz besteht. Ich prüfe einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gem. §§634 Nr. 4, 280 I, III, 281 I BGB.

Probleme habe ich bei meiner Formulierung der Bestimmung des Vertragstyps (die, meine ich, hier doch nötig ist?). Ich denke, dass ich zum Kaufvertrag und eventuell Werklieferungsvertrag und Dienstvertrag abgrenzen muss.

Es gibt ja im Grunde zwei potenzielle Vertragsschlüsse: einmal den Vertrag zur Reparatur der Heizung und dann, als sich diese als unmöglich herausstellt, die Bestellung einer neuen und sowie deren Montage. Wie würdet ihr mir empfehlen, vorzugehen?

Soll ich den ersten potenziellen Vertragsschluss einfach außer Acht lassen, weil ja nichts daraus geworden ist, oder könnte es sich um eine Vertragsänderung nach §311 I BGB handeln? Ist es überhaupt sinnvoll, darauf hinzuweisen, dass es sich trotz des Wortlauts "beauftragen" nicht um einen Auftrag nach §662 BGB handelt?

Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe!


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Also auf das "beauftragen" und das Nicht-Vorliegen eines Auftrags i.S.d. § 662 BGB würde ich nicht genauer eingehen. Ich würde vielmehr klarstellen, dass der objektive Inhalt des Vertrages maßgeblich ist und die Bezeichnung des Vertrages nur eine untergeordnete Rolle spielt.

Ich würde auf beide möglichen Vertragsabschlüsse eingehen, den ersten aber relativ knapp halten, da niemand nach § 275 BGB zu einer unmöglichen Leistung verpflichtet werden kann und somit sich daraus keine Leistungsverpflichtung ergeben kann.

Dann würde ich neu ansetzen und mich genauer um den nachfolgenden, zweiten Vertragsabschluss kümmern.

Da es hier um das Mängelgewährleistungsrecht geht, kommt es maßgeblich auf die genaue Bestimmung des Vertragstyps an, denn die Voraussetzungen variieren ja teilweise zwischen den Vertragstypen. Zum Kaufvertrag würde ich knapper abgrenzen, detaillierter zum Dienstvertrag.

soweit meine ersten Gedanken beim Lesen... jemand weitere Ideen?

Vielen Dank für deine Antwort! Damit sind meine Zweifel schon weitgehend beseitigt.