Vertragsabschluss und Vertragstyp bei Online-Auktionen

Hallo, 

ich sitze jetzt schon ewig an einem Sachverhalt zu Online-Auktionen und komme auf keine befriedigende Lösung, ich hoffe sehr, dass mir hier jemand helfen kann. 

Zum Sachverhalt:

Jemand Angel verkauft über eine Online-Auktionsplattform, die prinzipiell genau wie e-bay funktioniert, ein Motorrad. Der A wird im Sachverhalt selbst direkt als "Verbraucher" ausgewiesen.

Zur Frage: 

In der Regel wird bei der Bestimmung des Vertragstyps ja einfach vorausgesetzt, dass Online-Auktionen Fernabsatzverträge sind, darauf beziehen sich ja auch die einschlägigen BGH-Entscheidungen und die Entscheidung des OLG-Hamm, die Gebotsabgabe würde einen Vertragsschluss darstellen (Urteil von 10.01.2012). 
Im vorliegenden Fall kann es sich ja per Definition nicht um einen Fernabsatzvertrag handeln, da der A ja direkt als Verbraucher und nicht als Unternehmer ausgewiesen ist. 

Wie löst man diesen Umstand nun in der gutachterlichen Prüfung auf? Meine (zugegeben sehr unelegante) Lösung wäre gewesen zunächst einmal zum Vertragstyp festzustellen, dass es sich nicht um einen Fernabsatzvertrag handelt, sondern um einen "stinknormalen" Kaufvertrag nach §433 BGB mit einer aufschiebenden Bedingung nach §158 Abs 1 BGB. Dementsprechend würde ich feststellen, dass das Einstellen eines Artikels auf "e-bay" ein wirksames Angebot ist und die Abgabe des Höchstgebotes dessen Annahme darstellt. Den Vertragsabschluss würde ich mit dem Ablauf der Aktionszeit terminieren.

Stellt das nach eurer Meinung einen vertretbaren Lösungsansatz dar?

Danke im voraus für eure Antworten!

 


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