Wenn in den AGB ganz am Ende aufgeführt wird, dass jährlich ein bestimmter betrag per Lastschrift abgebucht wird, ist die Rückforderung aufgrund unwirksamer AGB dann über § 812 I 1 Alt. 1 (Leistungskondiktion) oder Alt. 2 (Eingriffskondiktion möglich)? Man wollte ja eigtnlich nicht leisten... hat es aber doch getan weil man eben einer überraschenden Klausel ausgelegt war...
Eine interessante Frage. Schauen wir uns die Definition der Leistung an, so erfordert dieses eine zweckgerichtete und insbesondere "bewusste" Mehrung fremden Vermögens. Nun handelt es sich um eine überraschende Klausel, trotzdem musst du die AGB ja einmal akzeptiert haben, damit sie Bestandteil des Vertrages wurden. Ich würde daher insgesamt sagen, dass es sich trotzdem um eine Leistung handelte, da du die Leistung zu den Bedingungen in Anspruch nehmen wolltest. Das die Klausel überraschend war, ändert meines Wissens zunächst nichts daran.
Jemand noch eine Zweitmeinung?