Servus,
kleine Frage zur Absicherung, weil es im Skript jetzt doch etwas undeutlich geschrieben steht:
Bei Werkverträgen muss man unterscheiden zwischen Vertragsgegenstand "bewegliche (vertretbare) Sachen" und anderen Erfolgen. Für ersteres gilt §651 BGB, welcher auf die §§433ff. BGB verweist. Soweit so gut, nun meine Frage: Für alle Erfolge die nicht unter §651 BGB fallen gilt ja dann im Werksvertragsrecht §634a. Was gilt dann aber in den Fällen des §651? §438? Oder habe ich was falsche verstanden?
Grüße,
Marco