Hallo,
ich hätte nur eine kurze Frage, bei deren Antwort ich mir nicht mehr sicher bin. Die Regelungen für den Verbrauchsgüterkauf sind klar. Doch was für Besonderheiten sind nochmal zu beachten, wenn es sich bei einem Rechtsgeschäft nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt?
Hi! Ich versteh Deine Frage nicht genau - was meinst Du mit Besonderheiten? Im Grunde ist ja der Verbrauchsgüterkauf eine Voraussetzung für das Greifen speziellerer Regelungen, die die allgemeinen kaufrechtlichen Bestimmungen überlagern - bspw. Beweislastumkehr...
Aber ist der Verbrauchsgüterkauf nicht auch Voraussetzung dafür, bestimmte Normen überhaupt erst anwenden zu können?
Hi!
Also... Beim Verbrauchsgüterkauf liegt im Grunde eine spezielle Form des Kaufvertrages vor.
Gem. § 474 BGB sind Verbrauchsgüterkäufe Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft. Wenn das vorliegt. Wenn also zwei Verbraucher untereinander einen Kaufvertrag abschließen, dann hast Du einen normalen Kaufvertrag mit dem diesbezüglichen Mängelrecht, usw. Wenn es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt musst Du bei Deiner Prüfung zusätzlich noch die §§ 474 ff BGB beachten. Das bedeutet, dass Deine Anspruchsprüfung so wie immer läuft, Du aber bei manchen Punkten die §§ 474 ff BGB in Deine Prüfung einbeziehen musst - bspw. bei der Beweislastumkehr nach § 476 BGB! Beim normalen Verkauf würde sich ja die Frage stellen, wann ein Mangel vorliegt, beim Verbrauchsgüterkauf gibt es eine gesetzliche Vermutung, dass ein Mangel, der innerhalb von sechs Monaten nach dem Kauf aufgetreten ist, schon beim Kauf vorgelegen hat und Du kommst dadurch einen Prüfungsschritt voran. Damit das möglich ist, muss aber eben ein Kaufvertrag vorliegen...
Im Gutachten könnte man das so aufbauen:
Fraglich erscheint aber, ob der obig festgestellte Mangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat. Unter dem Gefahrübergang ist Zeitpunkt zu subsumieren, in dem die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung vom Verkäufer auf den Käufer übergeht. Vorliegend lässt sich jedoch nicht genau ermitteln, ob der Mangel tatsächlich bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat. Dies würde dazu führen, dass ein Anspruch auf Mängelbeseitigung ausscheidet.
Etwas anderes könnte sich jedoch aus den §§ 476 BGB ergeben. Hiernach wird vermutet, dass [...]. Voraussetzung hierfür ist zunächst jedoch, dass es sich um einen sogenannten Verbrauchsgüterkauf nach § 474 Abs. 1 S. 1 BGB handelt.
---> Hier subsumieren und dann im normalen Prüfungsaufbau fortfahren...