Tod des Stellvertreters

Der H erteilt Vollmacht an V. V erteilt Untervollmacht an seinen Sohn, da er keine Zeit hat das Rechtsgeschäft für H durchzuführen. Der Sohn führt das Rechtsgeschäft im Namen des H durch. V stirbt jedoch bevor sein Sohn das Rechtsgeschäft durchgeführt hat. Hat der Tod des V Auswirkungen auf die Wirksmkeit des Rechtsgeschäfts?



In diesem Fal. handelt es sich um ein Dreipersonenverhältnis in dem H zu V zu S steht. Da V verstorben ist müsste S der Stellvertreter des H sein, da V durch seinen Tod nicht mehr geschäftsfähig ist. Fraglich ist , ob ein vor dem Tod wirksames Rechtsgeschäft auch nach dem Tod weiterwirkt. Durch den Tod ist man nicht mehr geschäftsfähig und das heißt , dass man keine Rechtsgeschäfte mehr tätigen kann. In diesem Falle müsste das Rechtsgeschäft für die eine Stellvertretung aber weiterhin wirken für und gegen die fehlende Auffsicht des verstorbenen V . Sollte das Rechtsgeschäft erheblich in das Privatgut des Verstorbenen eingreifen oder rechtlich unvorteilhaft, dann gelten die allgemeinen Grundsätze des Rechtsverkehrs.