Stellvertretung

Es geht um das Abstraktionsprinzip und ich habe 2 kleine Fälle, wo ich den Unterschied nicht verstehe:

Fall 1: A beauftragt B, ein Bild zu kaufen. Allerdings darf er nicht mehr als 30.000 ausgeben. Kauft trotzdem eins für 40.000€.
--> Ergebnis war hier: überschreitet Außenverhältnis, handelt ohne Vertretungsmacht

Fall 2: H kauft als Prokurist des B von V Ware, obwohl er bei seiner Einstellung mit B einverstanden war, nur zu verkaufen (dies weiß V genau). Wird B verpflichtet?
--> Ergebnis war hier: Vertretungsmacht durch Innenverhältnis begrenzt, handelt ohne Vertretungsmacht

Ich sehe das so, dass in beiden Fällen der Umfang (der ja im Außenverhältnis bestimmt ist?!) überschritten wird. Woran sieht man also, ob er das Innenverhältnis oder Außenverhältnis überschreitet? Oder ist das irrelevant weil die Rechtsfolge, also Handeln ohne Vertretungsmacht, diesselbe ist?

Danke im Voraus


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Hi Marius,
also prinzipiell spielen sich Deine Fälle im Innenverhältnis ab, da dort die Vollmacht erteilt wurde und dort auch die Beschränkungen auferlegt wurden. Der Unterschied in Deinen Fällen liegt in der Kenntnis des V im Fall 2 im Hinblick auf die Beschränkung.

Da V hier Kenntnis von der Übertretung hatte, ist er nicht mehr schutzwürdig und eine Haftung aus § 179 II BGB entfällt!

Schaust Du hier Wink : http://www.iurastudent.de/content/8-vertreter-ohne-vertretungsmacht