schuldrechtliches Vorkaufsrecht

Hallo,

ich komme bei folgendem Sachverhalt irgendwie nicht weiter.
Ein Eigentümer hat einer Gmbh 1991 in einem notariellen Kaufvertrag ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht eingeräumt. Dies soll unbefristet, übertragbar sein und für alle Verkaufsfälle gelten. Der Verkäufer beantragt und bewilligt dann auch zugunsten des Verkäufers die Eintragung einer Vormerkung. Allerdings unterblieb die Eintragung dieser durch ein Versehen.

2016 stellt die GmbH dann den Antrag auf Eintragung der Vormerkung beim Grundbuchamt. Der Eigentümer des Grundstücks hat allerdings durch Erbfolge gewechselt. Das Grundbuchamt lehnt die Eintragung ab mit der Begründung, dass das schuldrechtliche Vorkaufsrecht nur den Verpflichteten und nicht den jeweiligen Eigentümer bindet. Die Auflassungsvormerkung sichert den bedingten und künftigen Anspruch auf Eigentumsverschaffung, der dadurch entsteht, dass der Berechtigte sein Vorkaufsrecht ausübt. Der Eigentümer ist 2007 verstorben und hat vor seinem Tod keinen Kaufvertrag abgeschlossen. Und folglich soll man das Vorkaufsrecht nicht mehr ausüben können und der Anspruch auf die Eigentumsverschaffung kann nicht mehr entstehen. Die Auflassungsvormerkung für den Anspruch, der nicht mehr entstehen kann, kann nicht eingetragen werden, da das Grundbuch wegen der Akzessorietät von Anspruch und Vormerkung unrichtig würde.

Die Frage dazu ist, wie das Rechtsmittel der Grundbuchbeschwerde zu begründen wäre oder ob das Grundbuchamt Recht hat.

Ich hab schon den ganzen gestrigen Tag gegrübelt und recherchiert und viel gelesen, komme aber auf keinen wirklichen Lösungsweg, was die Frage anbelangt.

Vielen lieben Dank im Voraus für die Hilfe !
Lg



Ich das Ganze so aufbauen und (sehr verkürzt dargestellt) beantworten:
Zwischen der GmbH und den Erben wurde kein Vertrag geschlossen, der der GmbH ein Recht verschaffen und die Erben somit zur Duldung der Eintragung verpflichten würde. Ein solcher ist aber mit dem Erblasser geschlossen worden. Durch den Erbfall gehen alle Rechte und Pflichten des Erblassers auf die Erben über (Universalsukzession oder auch Gesamtrechtsnachfolge, § 1922BGB). Zum Zeitpunkt des Erbfalls bestand das Recht auf Eintragung des Vorkaufsrechts auch noch, da dieses unbefristet sein sollte (also kein Zeitablauf). Auch ist dies nicht durch einen vorherigen Verkauf erloschen. In diesem Fall wäre nämlich der Käufer tatsächlich nicht mehr gebunden sondern Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer zu prüfen. Sonstige vertragliche Regelungen, die entgegenstehenm, sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr dürfte der Wille der Vertragsparteien (übertragbar und für Geltung für alle Verkaufsfälle) darauf hindeuten, dass gerade keine Einschränkungen bezüglich des Eintritts einen Erbfalss gewollt waren. 

Fazit: Der Anspruch besteht und die Beschwerde sollte erfolgreich sein.