Schuldrecht | Kaufrecht

Hallo zusammen,
bei einer Falllösung sind mir zahlreiche Fragen aufgekommen, für die ich bisher noch keinen für mich plausiblen Lösungsweg gefunden habe. Über konstruktive Lösungsansätze von euch wäre ich sehr dankbar, da ich ein wenig ratlos bin.

Zum Sachverhalt:
Die drei Studienfreunde A, B und C haben sich zum Essen in der Mensa verabredet. Vom Betreiber, der privatrechtlich organisierten U-GmbH, werden dort täglich Gerichte angeboten, die in speziellen Vitrinen zur Entnahme durch die Studierenden bereitstehen. An der Essensausgabe ist gut sichtbar ein Schild mit der Aufschrift „Aus den Vitrinen entnommene Ware darf aus hygienischen Gründen nicht zurückgestellt werden“ aufgestellt.

In Kenntnis dieses Schildes nimmt sich A, der Allergiker ist, einen Teller Gulasch aus einer der Vitrinen, der mit einem Preis von 3,50 € ausgezeichnet ist. Erst als er an die Kasse gehen möchte, um sein Essen zu bezahlen, sieht er ein von dem Geschäftsführer G kurz vor der Kasse angebrachtes Schild mit den genauen Zusatzstoffen der einzelnen Gerichte und muss feststellen, dass die Gulaschsauce Geschmacksstoffe enthält, denen sein Körper mit allergischen Abwehrreaktionen begegnet. Um gesundheitliche Nachteile zu vermeiden, stellt er den Teller Gulasch daher beiseite und wählt ein anderes Gericht aus. Als er dieses bezahlen möchte, verlangt die Kassiererin K, die den gesamten Vorgang beobachtet hat, allerdings nicht nur die Bezahlung des an der Kasse vorgelegten Essens, sondern auch des Tellers Gulasch. Unter Berufung auf das Schild mit den Zusatzstoffen und seine Allergie weigert A sich jedoch, dem Verlangen der K in voller Höhe nachzukommen und bezahlt daher nur die 4,00 € für das von ihm zuletzt gewählte Essen.

Welche Ansprüche hat die U-GmbH gegen A?

Ich persönlich hätte erst einen Anspruch aus § 433 II BGB angeprüft, hätte dann gesagt, dass die Menus in der Vitrine eine Invitatio ad offerendum durch die U-GmbH darstellen. A hat durch das Wegstellen des Menus noch keinen wirksamen Antrag gestellt, sodass es hier schon am Zustandekommen eines Kaufvertrags scheitert. Zudem schwebt mir eine Stellvertretungsprüfung nach § 56 HGB vor und das Schild neben der Vitrine, welches darauf hinweist, dass entnommene Ware nicht zurückgestellt werden darf, könnte ggf. eine AGB darstellen.

Zudem finde ich es plausibel einen Schadensersatzanspruch der U-GmbH gegen A aus §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB zu prüfen (cic).

... Wie man sieht habe ich ein paar Gedanken, jedoch sind diese noch sehr unsortiert. Gerade das Schild neben der Vitrine mit dem "Bezahlungszwang" finde ich schwierig zu behandeln, es verdient jedoch meiner Meinung nach etwas mehr Aufmerksamkeit im Gutachten.

Ich wäre euch über Lösungsvorschläge wirklich sehr dankbar.

Vielen Dank im Vorraus!

Beste Grüße



Hey,
ich hoffe du bist noch nicht fertig und wenn doch, kannst du gerne mal antworten ob du es so auch gemacht hast. Ich habe zur Zeit den selben Fall in der Hausarbeit und habe den Komplex so gelöst:
I. Anspruch entstanden
1. Angebot = grds. invitatio ad offerendum ABER bei unverpackten Waren invitatio ad inceratas personas, daher Angebot +
2. Annahme = Ausdrücklich- , aber konkludent durch Entnahme+
II. Anspruch untergegangen
1. Anfechtung -
2. Rücktritt +
Und dann habe ich noch einen Schadensersatz wie du geprüft
Liebe Grüße