Schuldrecht AT §300 I

V ist in Verzug dem K wie vereinbart einen Ball (Einzelstück aus Schaufenster) zu übergeben. Drei Tage nach eigentlichem Fälligkeitstermin, an dem das Sportgeschäft  des V plötzlich geschlossen war, kommt K im Geschäft des V vorbei.Da der V telefoniert, nimmt K sich ungeduldig den Ball und lässt ihn auf dem Bürgersteig ein paar mal auf und ab springen. Hierbei kommt er auf einer Glasscherbe auf und wird irreparabel zerstört. Kann V den Kaufpreis des Balles von K verlangen?
Meine Frage: Ist das Verhalten des K als fahrlässig einzustufen?
Und greift hier §300 I, der für das Handeln des Schuldners bei Gläubigerverzug nur noch grobe Fahrlässigkeit und nicht mehr leichte verlangt?



Fahrlässigkeit handelt doch, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (vgl. § 276 Abs. 2 BGB). Das würde ich bei dem vorliegenden Sachverhalt wohl durchaus annehmen. Zwar kann nicht immer genau kontrolliert werden, wohin der Ball springen wird, aber generell sollte bekannt sein, dass mit dem Gegenstand sorgsam umzugehen ist und dieser vor Schäden zu bewahren ist. 

Grobe Fahrlässigkeit sehe ich bei dem vorliegenden Sachverhalt hingegen nicht. So gravierend stellt sich die Missachtung der Sorgfalt meiner Meinung nach nicht dar.