Schadensersatzanspruch aus Auslobung herleiten

Hallo alle zusammen ! „smile“-Emoticon Ich bleib an einer Sache kleben. Jemand nimmt mit seinem Haustier an einem Wettbewerb teil, kommt dann auch ins Finale, jedoch entläuft der Hund vor Verkündung des Siegers weil ein helfer vom Veranstalterverein, den Käfig nicht richtig geschlossen hat. Ich wollte auf Schadensersatz gem 280 prüfen wegen einer Schutzpflichtverletzung. Beim Schuldverhältnis stellt sich mir folgendes Problem: Es handelt sich bei einer Preisausschreibung schließlich um einen Unterfall der Auslobung, mithin um ein einseitiges Rechtsgeschäft und um keinen Vertrag. 1. Kann die culpa in contrahendo in dem Fall überhaupt Anwendung finden? Dass es in Fällen von Wettbewerben auch gehen soll hab ich aus einem BGH Urteil, jedoch war sie schließlich schon im Finale. und die ersten 10 Plätze erhalten laut Sachverhalt einen Preis. kann ich den Anspruch dann überhaupt aus 280 I, 241 II und 311 II herleiten, wenn sie den zweiten Platz doch sicher hatte bzw. wäre das falsch als Anspruchsgrundlage? Oder ist das nur davon abhängig zu machen, ob der Preisrichter das Ergebnis bereits verkündet hat? Vielen Dank Smile und entschuldigt den Roman


Hi!
Was sind denn die Sachverhaltsfragen? Also was will die Person denn eigentlich?