Liebe Community,
ich stehe vor dem folgenden Sachverhalt: ein Architekt überwacht trotz expliziter Anweisung des Bauherrn einen Bauunternehmer bei Heizungsarbeiten unzureichend. Der Bauunternehmer dichtet die Heizungsanschlüsse aufgrund leichter Fahrlässigkeit nicht hinreichend ab. Daraufhin läuft über das Wochenende Wasser aus; am Parkettboden entsteht ein Schaden von 3.000€. Der Bauherr möchte sich das Geld nun vom Architekten zurückholen.
Kann der Bauherr hier Schadensersatz aus §§650p, 633, 634 Nr. 4, 280 I, III, 283 BGB verlangen?
Ich bin mir unsicher, ob eine Nacherfüllung möglich ist. Die unzureichende Bauüberwachung durch den Architekt kann nicht nachgeholt werden. Der Mangel ist zwar behebbar, allerdings nicht durch eine rechtzeitige Nacherfüllung der Leistungspflichten durch den Architekten / Bauunternehmer.
Ich bin für jede Hilfe dankbar! :)
LG
Ich schreibe die selbe Hausarbeit gerade! Bin auch total überfragt mit dem gesamten Architekten-Zeugs haha