Hallo,
ich habe da das ein oder andere Problem mit den Schadensersatzansprüchen und würde mich freuen, wenn mir da jemand helfen könnte.
Speziell geht es dabei um die Abgrenzung zwischen SE wegen Nichtleistung und SE aufgrund nachträglicher Unmöglichkeit.
Generell hat man einen Anspruch aus §§ 280 I, III, 283 BGB, wenn der Schuldner aufgrund nachträglicher Unmöglichkeit nicht mehr leisten kann und dem Gläubiger daraus ein Schaden entsteht.
Was aber, wenn der Schaden durch die Nichtleistung zeitlich vor Eintritt der Unmöglichkeit entsteht?
Der Primäranspruch ist wegen Unmöglichkeit untergegangen. Grund für den Schaden ist die Nichtleistung.
Ist §§ 280 I, III, 283 BGB oder §§ 280 I, III, 281 BGB dann die richtige Anspruchsnorm?
Meines Erachtens nach ist AGL dann §§ 280 I, III, 281 BGB, da es um die Pflichtverletzung (Nichtleistung, also § 281 BGB - es ist schließlich noch möglich, die Leistung zu erbringen, Schuldner macht das aber aus irgendwelchen Gründen nicht) geht und nicht um den Schaden wegen Unmöglichkeit (Schuldner hat aufgrund irgendwelcher Umstände nicht mehr die Möglichkeit, zu leisten).
Andere Meinungen?