Rechtsgeschäft und Willenserklärung

Liebe Community,

ich weis, dass die konstitutiven Voraussetzungen eines Rechtsgeschäfts im Wesentlichen aus zwei Bausteinen bestehen:
1. objektiver/äußerer Tatbestand
2. subjektiver/innerer Tatbestand.

Meine Frage betrifft den subjektiven/inneren Tatbestand.
Der innere Tatbestand soll (lt. Lernmaterial) aus drei Teilen bestehen: dem Handlungswillen (bewusste, willengesteuerte Handlung), dem potentiellen Erklärungsbewusstsein (Erklärung erkennbar und vermeidbar) und dem Hinweis, das der subjektive Geschäftswille nicht erforderlich sei.
Mir ist unklar, was mit "potentielles Erklärungsbewusstsein (Erklärung erkennbar und vermeidbar)" gemeint ist. Was soll erklärt bzw. vermieden werden?
Und warum ist der subjektive Geschäftswille nicht erforderlich?

Für hilfreiche Antworten bedanke ich mich im Voraus.

 


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