Hallo!
Ich hätte Folgendes zivilrechtliches Problem:
Nehmen wir mal an, dass der Spender S zum Beispiel 50 € für die Stadt spendet, weil die Stadt zum Spenden aufgerufen hat, da sie eine besondere, historische Statue restaurieren möchte. (Für die Einzahlung der Spende hat der Spender S auch eine Spendenbescheinigung erhalten)
Aus der lokalen Zeitung erfährt der Spender S, dass die Stadt mehr Spenden eingenommen hat als benötigt, die sie für kulturelle Zwecke verwenden wird.
Damit habe er bei der Zuwendung, für die Stadt erkennbar, nicht gerechnet.
Der Spender S möchte die Hälfte (also 25 €) von der Stadt zurückverlangen, weil seine Spende ihren Zweck nicht erreicht habe.
Kann S das machen?
Also, meine Idee:
1. Muss man dann § 812 I 1 Alt. 1 BGB prüfen, ob der Rechtsgrund für die Leistung noch besteht?
Ich denke, dass S nach § 812 I 1 Alt. 1 BGB die Spende nicht mehr zurückfordern kann, oder?
Meine Begründung wäre: Es liegt eine Zweckschenkung, aber kein Schenkung unter Auflage vor.
Eine Schenkung unter Auflage liegt ja nur vor, wenn die Auflage klar kommuniziert wurde - was hier nicht der Fall ist (glaub ich!).
Der Spender hat gegenüber der Stadt nicht mitgeteilt, dass er die Spende nur für die Restaurierung verwendet werden soll.
2. Oder welche Anspruchsgrundlagen muss man hier (noch) prüfen?
Über eure Vorschläge und Ideen wäre ich sehr dankbar!
Hab ich die Frage nicht schon irgendwo hier schon einmal gelesen? - Aber scheinbar bist du ja schon einen Schritt weitergekommen.
Ich würde dir beipflichten und behaupten, dass es sich um eine Zweckschenkung, aber keine Schenkung unter Auflage handelt. Er wird gespendet haben, aber nicht klar kommuniziert haben, wofür die Spende genau gedacht ist.
Hat jemand noch Ideen hinsichtlich weiterer Rechtsgrundlagen?
Okay, vielen lieben Dank für deine Hilfe.
Wäre es richtig, wenn man § 985 BGB, § 812 I 1 Alt. 1 BGB und § 812 I 2 Alt. 2 BGB prüfen würde?
Müsste man noch eine weitere Rechtsgrundlage prüfen?
Das dürften die wichtigsten Rechtsgrundlagen sein. Enthält das Schenkungsrecht selbst vielleicht noch eine geeignete Rechtsgrundlage?
Müsste man hier vielleicht § 530 BGB prüfen? Wenn ja, wie sieht dort das Schema aus? Aber ich denke eher nicht, dass das gefragt ist, da es sich hier um eine Zweckschenkung handelt.
Eine Schenkung kann ja widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht - das wäre hier aber nicht der Fall, also würde das ausscheiden, oder?
Hey, würdest du dann nach der Zweckverfehlungskondiktion, also § 812 I 2 Alt. 2 BGB, den Anspruch des S bejahen?