Hallo Forumgemeinde,
ich habe ein Frage zu folgendem Sachverhalt.
Ein Onlinehändler verkauft mir eine neue, originalverpackte Kettensäge. Nach zweimaligem Gebrauch gibt diese komplett den Geist auf. Ich habe den Verkäufer um Nachbesserung oder ggf. Ersatzlieferung gebeten und die defekte Ware zurück gesendet. Ich habe dann wenige Tage danach eine neue Lieferung erhalten, jedoch eine bereits gebrauchte Säge mit einem offensichtlichem Defekt am Luftfilter. Der Händler hat die Ware auf erneute Bitte um vertraggemäße Nachbesserung abholen lassen. Einige Tage später erhalte ich eine Rücküberweisung über einen Teil des Kaufbetrages. Der Händler beruft sich auf § 439 BGB. Grundsätzlich habe ich da kein Problem mit, aber kann er in diesem Fall Nutzungsersatz verlangen wenn er vom KV zurücktritt?
Vielen Dank für Eure Hilfe
Grundsätzlich kann der Händler Nutzungsersatz verlangen, wenn der Kunde vom Kaufvertrag zurück tritt. Warum er sioch jedoch auf §439 BGB beruft, verstehe ich nicht. Relevant ist eher §346 BGB. Interessant wäre, wieviel Wertersatz er verlangt hatte.
Eigentlich habe ich auf Nachbesserung/Ersatz bestanden, aber er hat sich nach der ersten, fehlgeschlagenen Nachbesserung auf den o.g. Paragraphen berufen. Was die Kosten angeht sage ich mal, die Säge hat neu 70 Euro gekostet, und er hat anstatt nachzubessern einfach 50 zurück überwiesen. Wenn er sich jedoch dazu entscheidet seinen Pflichten - die Nachbesserung betreffent - nicht nach zu kommen, kann er doch kein Nutzungsersatz einbehalten...?!
Das ist richtig! Er kann nicht einseitig vom Kaufvertrag zurücktreten, ohne die Unmöglichkeit einer Nachbesserung zu belegen. Und 28,5% Wertersatz ist nach wenigen Wochen (?) viel zu hoch. Wenn man von einer Lebensdauer der Kettensäge von vier Jahren ausgeht, kann er etwa 5 Cent pro Tag der Nutzung verlangen. Aber wie gesagt, wenn der Wertersatz berechtigt wäre, was ich hier nicht erkennen kann.
Du solltest auf jeden Fall auf Nachbesserung bestehen.