Nacherfüllung und Wertersatz

Eine Frage zu einem spezifischen Detail des Nacherfüllungsrechts: In meinem Fall hat Käufer K Nacherfüllung im Wege der Neulieferung gefordert und erhält diese auch. Er gibt die ursprüngliche Kaufsache an Verkäufer V zurück. Die alte Kaufsache wurde aber von K beschädigt, noch bevor er die Nacherfüllung verlangt hat. Also: V fordert Wertersatz nach § 439 IV iVm § 346 II 1 Nr. 3 BGB. Dem Wertersatzanspruch könnte der AusschlussTB des § 346 III 1 Nr. 3 BGB entegegenstehen. Dessen erste Voraussetzung ist ein 'gesetzliches Rücktrittsrecht'. Eventuell verwirre ich mich auch grad nur selbst, aber § 439 IV BGB verweist ja nur auf die Anwendung des § 346 BGB. Zwar handelt es sich auch bei der Nacherfüllung um ein gesetzliches Recht, aber ja streng genommen kein Rücktrittsrecht. Kann ich das gleichsetzen? Oder scheidet der AusschlussTB aus?


Mir fällt direkt Schadensersatz nach § 280 I ein, weil ein Rückgewährschuldverhältnis ebenfalls zur Einhaltung der Schutzpflichten für die Rechtsgüter der anderen Partei verpflichtet. Problem ist aber, dass der Schaden ja vor der Nacherfüllungserklärung eingetreten ist. Daher könnte der Verkäufer doch seine Leistung aufrechnen - was bei einer Neulieferung nur durch eine höhere Zahlung des K erfolgen kann oder?! Sind nur ein paar Gedanken Smile