Mietvertrag über ein Auto

Hallo ich sitze vor meiner Hausarbeit und komme gerade nicht weiter. Der Fall: M mietet von V einen Pkw zum Mietpreis von 600€. Bei der Abholung bezahlt M den kompletten Preis. In der ersten Woche (von 3 Mietwochen) verunfallt M ohne Verschulden seinerseits. Der Pkw ist komplett zerstört. M kann ihn für die verbleibenden zwei Wochen nicht nutzen und auch nicht zurückgeben. Die Frage: Kann M Rückzahlung der bereits im Voraus gezahlten Miete für das Auto verlangen? Leider finde ich keinen Anfang und weiß auch nicht so Recht die Anspruchsgrundlage. Über Hilfe wäre ich wirklich sehr dankbar. Sandy


Schau mal in § 536 Abs 1 BGB rein. Dort wird geregelt, dass ein Mieter von der Entrichtung der Miete befreit wird, wenn während der Mietzeit ein Mangel entsteht, der die Tauglichkeit der Mietsache aufhebt (gilt natürlich nur für die Zeit der Untauglichkeit)...

Nach § 536a BGB ließe sich ein diesbezüglicher Schadensersatzanspruch ableiten, nach Bereicherungsrecht (812 ff. BGB) die bereits bezahlte Miete zurückverlangen...

Vielen Dank.

Deine Antwort hat mir wirklich sehr weitergeholfen.

Hallo, ich schreibe die gleiche Hausarbeit und hab dazu noch eine Anmerkung zum Sachverhalt, der wie folgt lautet: " Bereits in seiner ersten Urlaubswoche verunfallt M mit dem gemieteten Auto. An dem Unfall trifft den M keinerlei Verschulden, dennoch wird der PKW vollständig zerstört. M kann das Fahrzeug in den verbleibenden zwei Wochen weder benutzen noch am Ende der Mietzeit an V zurückgeben. Der PKW hatte noch einen Wert von 20.000€."

Der Sachverhalt gibt zu einer Anzeigepflicht des Mieters gemäß § 536c I keinerlei Angaben. Ist es ein Fehler, diese Anzeigepflicht als Pflichtverletzung des M argumentisch zu unterstellen? Schlage ich diesen Weg ein, komme ich zum Entschluss, dass eine Befreiung der Mietzahlung gem. § 536 wegfallen würde.( Palandt, § 536, Rn. 37.)

Wie seht ihr das?

Liebe Grüße

Es besteht keine Anzeigepflicht,wenn die Beseitigung des Mangels ohnehin unmöglich ist (BGH NJW-RR 99, 845). Quelle: Prütting/Wegen/Weinreich, § 536c BGB

Vielleicht hilft dir das weiter.
Liebe Grüße